4.3.1 In Ergänzung zur Verfügung vom 26. Januar 2023 führte die Vorinstanz in ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 25. April 2022 aus, die öffentliche Hand müsse aus der Pflege resultierende und ungedeckte Restkosten nur übernehmen, wenn die Pflegeleistung wirtschaftlich im Sinne der Krankenversicherungsgesetzgebung erbracht worden sei. Mit der blossen Geltendmachung von Forderungen für erbrachte Pflegeleistungen sei der Beweis der wirtschaftlichen Leistungserbringung noch nicht erbracht. Die Angst vor der Verletzung von Geschäftsgeheimnissen sei unbegründet, da die Bilanz und Erfolgsrechnung nicht veröffentlicht und lediglich zur Sachverhaltsklärung dienen würden.