4.2.11 Die Beschwerdeführerin erachte die angebotene Einsicht vor Ort als zumutbare und verhältnismässige Massnahme, um ihre Geschäftsgeheimnisse wenigstens beschränkt zu schützen. Sobald sie die Herrschaft über ihre Buchhaltung aufgebe, könne dies zu einem nicht überschaubaren Wissenstransfer führen.68 Die Einhaltung der Datenschutzgesetzgebung sei hier nur sekundär. In den Buchhaltungsunterlagen der Beschwerdeführerin gehe es nicht primär um Personendaten, sondern vielmehr um ihre eigenen Geschäftsgeheimnisse.69 4.3 Beschwerdevernehmlassung vom 25. April 2022