4.2.8 Weiter habe der Kanton Bern bis Ende 2022 keine Kostenrechnung verlangt.63 Die von Art. 9 Abs. 2 VKL beschriebenen Anforderungen an eine Kostenrechnung seien in der Profitcenterabrechnung der Beschwerdeführerin umgesetzt. Die Kostenrechnung enthalte insbesondere die Elemente Kostenarten, Kostenstellen, Kostenträger und die Leistungserfassung. Zusammen mit den Erläuterungen in ihren Eingaben erfülle die Kostenrechnung damit die Anforderungen.64