Die Beschwerdeführerin habe ihre Kostenrechnung anhand der zwölf Pflegestufen aufgebaut. Es könne wohl kaum die Absicht der Vorinstanz sein, deren Praxistauglichkeit abzusprechen, indem sie zwingend auf einer Tätigkeitsanalyse beharre. Die Tätigkeitsanalyse müsse per se deckungsgleich sein mit den normierten Pflegestufen, ansonsten wären die Pflegestufen falsch angewendet.62