4.2.7 Die geforderte pflegeheimspezifische Tätigkeitsanalyse sei bis Ende 2021 im Kanton Bern nicht vorgeschrieben gewesen. Es sei branchenbekannt, dass die vom Gesetz angewendeten Pflegestufen zeitlich zu knapp bemessen seien und eher nicht reichen.61 Auch die geforderte Tätigkeitsanalyse sei eine überschiessende Anforderung. Aufgrund der Klassifizierung der unterschiedlichen Pflegestufen seien die Minuten beziehungsweise die Tätigkeiten bereits genügend eingegrenzt und von anderen Leistungen zu trennen. Die Beschwerdeführerin habe ihre Kostenrechnung anhand der zwölf Pflegestufen aufgebaut.