4.2.6 Zu den Argumenten der Vorinstanz bringt die Beschwerdeführerin vor, der Kanton habe sämtliche notwendigen Angaben, um die Wirtschaftlichkeitsprüfung vorzunehmen: Die eingereichten Kostenrechnungen erlaube der Vorinstanz zusammen mit den beim Kanton verfügbaren Informationen über andere Pflegeheime problemlos eine Wirtschaftlichkeitsprüfung.59 Für die (isolierte) Profitcenterabrechnung und Kostenrechnung des Standortes E.___ habe sie die angewendeten Gemeinkostensätze und die Umlagen detailliert erläutert und mehrere Beweise angeboten.