sei daher das Festhalten an der Anforderung, die Beschwerdeführerin müsse die gesamte Buchhaltung einreichen, damit diese bei unterschiedlichen Finanzierungssystemen die gesamtschweizerische Kontrolle durchführen könne.49 Zudem bestreite sie den Anspruch des Kantons Bern, Einsicht in Leistungsvereinbarungen mit anderen Kantonen zu nehmen. Sie treffe hier eine Pflicht, die Daten anderer Kantone insoweit zu schützen beziehungsweise müsse sie diese vorgängig anhören.50 Die von der Vorinstanz geforderte Mitwirkung sei weitschweifig, nicht zielführend und damit unverhältnismässig.51