wahrheit eines Heimes prüfen könne.47 Dies liege nicht im Rahmen einer verhältnismässig ausgeübten Mitwirkungspflicht.48 4.2.3 Um das Prinzip der Kostenwahrheit – so wie es die Vorinstanz auslege – tatsächlich prüfen zu können, müssten sämtliche anderen kantonalen Spezifikationen analysiert und berücksichtigt werden. Selbst die Vorinstanz anerkenne, dass nicht jeder Kanton dasselbe Finanzierungssystem anwende (z.B. in Bezug auf die Abgeltung der Anlagenutzung). Umso schleierhafter