Im Hinblick darauf sei es unzumutbar, der Vorinstanz die gesamte Buchhaltung zur Verfügung zu stellen. Die Unterlagen seien dann ausserhalb ihrer Kontrolle. Aus diesem Grund habe sie die Einsichtnahme vor Ort angeboten.46 Weiter werde mit dem vom Kanton Bern gewählten Vorgehen eine Holdingstruktur zur Illusion und gleichzeitig die Wirtschaftsfreiheit (vgl. Art. 27 BV) von Pflegeheiminstitutionen massiv eingeschränkt beziehungsweise verletzt: