4.2.2 Zur Zumutbarkeit führt die Beschwerdeführerin aus, sie habe ihre Mitwirkungspflicht übererfüllt. Die Vorinstanz verlange vielmehr ein Übermass an Mitwirkung. Die zusätzlichen Unterlagen seien nicht entscheidwesentlich und es sei fraglich, wie die Behörde diese ganzen Dokumente durchackern wolle, um tatsächlich das von ihr gewünschte Kostenwahrheitsprinzip zu überprüfen.44 Darüber hinaus sei es gerichtsnotorisch, dass die Anzahl sachverständiger Personen klein sei und die Ämter der verschiedenen Kantone auch miteinander sprechen würden.