eingereichten Unterlagen würden in genügendem Ausmass ihren Anspruch auf Deckung der offenen Restkosten darlegen. Sofern bei der näheren Prüfung noch der eine oder andere Punkt klärungsbedürftig sei, hätte anschliessend immer noch mittels Nachforderung einer bestimmten Information dieses Detail geklärt werden können. Zudem bestehe mit den angebotenen Beweisofferten (beispielsweise spezifische Testate der Revisionsgesellschaft) bereits die Grundlage und die mildeste Massnahme, um allfällige Unklarheiten auszuräumen. 43