4.1.4 Schliesslich irritiere die Beweisofferte der Beschwerdeführerin, Einsicht in relevante Buchungsbelege vor Ort zu gewähren insofern, als der Vorinstanz vor Ort offenbar in alle Unterlagen Einsicht gewährt würde, die Beschwerdeführerin aber nicht bereit sei, dieselben Unterlagen einzureichen. Die Beschwerdeführerin sei ihrer Mitwirkungspflicht mit ihren unzweckmässigen Beweisofferten sowie den bisher eingereichten Unterlagen nicht nachgekommen..38 Bis zur angesetzten letztmaligen Nachfrist habe die Beschwerdeführerin keine weiteren Unterlagen in das Verfahren eingebracht. Daher trete sie auf das Gesuch der Beschwerdeführerin nicht ein.39