Art. 32 KVG werde hingegen nicht rapportiert. Auch könne sich die Vorinstanz gestützt auf eine solche Testierung nicht darauf verlassen, dass die Rahmenbedingungen und Vorgaben des Branchenverbandes CURAVIVA eingehalten worden seien. Weiter sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Revisionsstelle nicht jedoch der Vorinstanz alle Unterlagen zur Verfügung gestellt würden. Die Vorinstanz habe zudem festgestellt, dass nicht alle Heime der Beschwerdeführerin eine Kostenträgerrechnung führen würden. Diese Umstände würden die Notwendigkeit einer umfassenden Prüfung bekräftigen und entsprechende Beweismassnahmen erfordern.36