4.1.2 Die Beweisofferte zur Testierung der Bilanz, der Erfolgsrechnung und der Kostenrechnungen der Beschwerdeführerin sei weder zielführend noch ausreichend. Die Revisionsgesellschaft testiere in der Regel nur die Einhaltung von Gesetz und Statuten respektive der geltenden Rechnungslegungsstandards und der Konzernvorgaben. Hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit werde beurteilt, ob die Unternehmensfortführung wahrscheinlich sei. Eine allfällige Verletzung von