Zudem müssten die Gemeinkostensätze und die Umlagen in einem gesamtheitlichen Kontext plausibilisiert werden können. Der Kanton müsse die Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung mit den erforderlichen Unterlagen und den gesetzlich vorgegebenen Instrumenten gemäss Art. 9 Abs. 2 VKL prüfen. Dazu gehöre auch der Nachweis einer pflegeheimspezifischen Tätigkeitsanalyse. Der Verweis auf Erhebungssysteme anderer Kantone zur Bestimmung des Verteilschlüssels führe nicht zur vorgegebenen Kostentransparenz im Kanton Bern.35