4.1 Verfügung vom 26. Januar 2023 4.1.1 Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung vom 26. Januar 2023 wie folgt: Der Kanton Bern müsse prüfen können, ob die Leistungen wirtschaftlich im Sinne von Art. 32 KVG erbracht worden seien. Auch müsse er die Kostenwahrheit prüfen, um sicherzustellen, dass nur effektiv der Pflege zuzuordnende Kosten dem Kostenträger Pflege belastet werden.34