3.4 Damit hat die Vorinstanz ihre Verfügung einlässlich begründet und insbesondere die Fragen beantwortet, weshalb sie weitere Belege verlangt und die vorzunehmende Prüfung aus ihrer Sicht mit den aktenkundigen/offerierten Unterlagen nicht möglich ist. Dass die Beschwerdeführerin mit dem Inhalt der Begründung nicht einverstanden ist, beschlägt nicht die formelle Frage der rechtsgenügenden Begründung respektive des rechtlichen Gehörs, sondern vielmehr die materielle Frage der richtigen Rechtsanwendung durch die Vorinstanz. Nach dem Geschriebenen hat die Vorinstanz das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin nicht verletzt. 4. Argumente der Verfahrensbeteiligten