Eine isolierte Profitcenterrechnung sowie eine Kostenrechnung eines einzelnen Standortes alleine sage nichts darüber aus, ob der Kostenträger Pflege allenfalls mit Kosten überbelastet worden sei oder ob Erträge dem Pflegeheim, welches diese generiert habe, auch tatsächlich zugeschrieben würden. Weiter könne mit der offerierten Testierung der Bilanz, Erfolgs- und Kostenrechnung weder eine Verletzung von Art. 32 KVG noch die Einhaltung der Vorgaben von CURAVIVA geprüft werden. Eine umfassende Prüfung und entsprechende Beweismassnahmen seien auch notwendig, da nicht alle Heime der Beschwerdeführerin eine Kostenträgerrechnung führen würden.