3.3 Vorliegend hat die Vorinstanz ihre Nichteintretensverfügung vom 26. Januar 2023 im Wesentlichen damit begründet, dass sie prüfen müsse, ob die Leistungen wirtschaftlich im Sinne von Art. 32 KVG erbracht worden seien. Auch müsse sie die Kostenwahrheit prüfen, um sicherzustellen, dass nur effektiv der Pflege zuzuordnende Kosten dem Kostenträger Pflege belastet würden. Eine isolierte Profitcenterrechnung sowie eine Kostenrechnung eines einzelnen Standortes alleine sage nichts darüber aus, ob der Kostenträger Pflege allenfalls mit Kosten überbelastet worden sei oder ob Erträge dem Pflegeheim, welches diese generiert habe, auch tatsächlich zugeschrieben würden.