3.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist in Art. 29 Abs. 2 BV26 sowie Art. 26 Abs. 2 KV27 verankert und dient als grundlegende Verfahrensgarantie der Gewährleistung eines fairen Verfahrens. Im kantonalen Verwaltungsverfahren wird der Gehörsanspruch in Art. 21 ff. VRPG konkretisiert.28