3.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Vorinstanz begründe nie, weshalb die von ihr genannten Belege zur Prüfung der Kostenwahrheit erforderlich seien. Damit verletze sie die Begründungspflicht und das rechtliche Gehör.24 Zugleich begründe die Vorinstanz an keiner Stelle, weshalb die von ihr vorzunehmende Prüfung mit den im Recht liegenden Unterlagen nicht möglich sei. Auch damit verletze sie das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin. Der Entscheid sei aus diesen Gründen aufzuheben bzw. die Vorinstanz solle sich mit den Unterlagen auseinandersetzen und diese prüfen.25