2.3 Vorliegend hat sich die Vorinstanz in der angefochtenen Nichteintretensverfügung vom 26. Januar 2023 nicht mit den beantragten Pflegerestkosten auseinandergesetzt und nicht darüber befunden. Damit gehen die Rechtsbegehren Nr. 1 und 2 der Beschwerdeführerin über das Anfechtungsobjekt hinaus und sind somit nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens. Auf die Rechtsbegehren Nr. 1 und Nr. 2 ist nicht einzutreten. Hingegen liegt der Eventualantrag Nr. 3 innerhalb des Anfechtungsobjekts. Streitgegenstand und damit zu prüfen ist, ob die Vorinstanz auf das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 13. April 2022 hätte eintreten müssen. 3. Rechtliches Gehör