Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber in Rechtsbegehren Nr. 1 und 2 geltend, ihr seien offene Pflegerestkosten zu vergüten. In Rechtsbegehren Nr. 3 stellt sie sodann den Eventualantrag, die Verfügung der Vorinstanz vom 26. Januar 2023 sei aufzuheben, das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen, diese anzuweisen auf das Verfahren einzutreten und in der Sache zu entscheiden.