Somit ist die GSI zur Beurteilung der Beschwerde vom 27. Februar 2023 zuständig. Aufgrund einer am 5. Mai 2022 erfolgten Besprechung sowie eines Briefwechsels zwischen der Beschwerdeführerin und Regierungsrat Pierre Alain Schnegg, in dem er sich zum konkreten Fall äusserte, ist davon auszugehen, dass Regierungsrat Pierre Alain Schnegg in der Sache befangen ist.21 Er tritt aus diesem Grund in den Ausstand und sein Stellvertreter, Regierungsrat Christoph Neuhaus, handelt an seiner Stelle (vgl. Art. 9 Abs. 1 Bst. f VRPG i.V.m. RRB Nr. 568/2022 vom 1. Juni 2022). 1.2 Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der Verfügung ohne Weiteres zur Beschwerdeführung befugt (Art. 65 VRPG).