15. Am 26. Januar 2023 verfügte die Vorinstanz, dass sie auf die Anträge der Beschwerdeführerin vom 13. April 2022 betreffend Entschädigung von Mehrkosten im Zusammenhang mit COVID-19-Massnahmen sowie offener Pflegerestkosten für den Standort E.___ nicht eintritt.17 16. Gegen diese Verfügung hat die Beschwerdeführerin am 27. Februar 2023 bei der GSI Beschwerde erhoben. Darin beantragt sie Folgendes: 1. Es seien der A.___ die COVID-19 bedingten Mehrkosten des Wohn- und Pflegeheims E.___ von CHF 40'629.00 zu vergüten. 2. Es seien der A.___ die offenen Restkosten Pflege für die Jahre 2017 bis 2020 des Wohn- und Pflegeheims