14. Hierauf antwortete die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 17. November 2022, eine Einreichung ihrer detaillierten Buchhaltung sowie der Kontoblätter der Abschreibungen, sämtlicher Umlageschlüssel, Anlagespiegel etc. sei weder sachdienlich noch entscheidwesentlich. Es sei paradox, wenn die Vorinstanz eine Prüfung der Unterlagen bei der Beschwerdeführerin vor Ort ablehne, jedoch die Prüfung der Unterlagen in Bern offenbar möglich wäre. Weiter wiederholte sie das Angebot einer Testierung ihrer Kostenrechnungen sowie der Bilanzen und Erfolgsrechnungen durch die Revisionsgesellschaft.16