Zudem seien alle im Kanton Bern tätigen Pflegeheime der Beschwerdeführerin auf der Pflegeheimliste. Folglich seien für diese einzelnen Leistungserbringer auch die Vorgaben zur Führung einer detaillierten Kostenrechnung inklusive Leistungserfassung nach Art. 9 VKL14 einzuhalten. Für die der VKL unterstehenden Leistungserbringer bestehe die Pflicht, für die transparente Kostenermittlung eine Zeiterfassung durchzuführen.