Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, sie wolle ausschliessen können, dass der Kanton Bern als Restfinanzierender andere Heime der Beschwerdeführerin in anderen Kantonen oder gar den Kostenträger Pension durch Belastung von nicht der Pflege zuzuordnenden Kosten quersubventioniere, hierfür müsse sie sich ein gesamtheitliches Bild machen können. Dies betreffe auch die umfangreichen Unterlagen zur Abgrenzung der Abschreibungen und Rückstellungen. Weiter müsse der Kanton Bern überprüfen können, ob die Leistungen wirtschaftlich erbracht worden seien. Zudem seien alle im Kanton Bern tätigen Pflegeheime der Beschwerdeführerin auf der Pflegeheimliste.