11. Mit Eingabe vom 12. August 2022 reichte die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen ein und äusserte sich dazu zusammengefasst wie folgt: Ihre Unterlagen würden der Logik einer Profitcenterstruktur folgen. Mit den eingereichten Dokumenten könne die Sachverhaltsprüfung zur Festlegung der Ansprüche der Gesuchstellerin vorgenommen werden. Eine Einsicht in die kompletten Geschäftsbücher sei aufgrund sensibler Geschäftsgeheimnisse nicht ohne Weiteres möglich. Auch sei nicht ersichtlich, inwiefern diese Unterlagen entscheidwesentlich seien.