8. Nach einer am 5. Mai 2022 erfolgten Besprechung zwischen Vertretern der Gesund- heits-, Sozial- und Integrationsdirektion des Kantons Bern (GSI), der Beschwerdeführerin und senesuisse hielt die Vorinstanz mit Schreiben vom 20. Mai 2022 fest, die Grundvoraussetzungen für die Abgeltung der COVID-19 bedingten Mehrkosten würden unverändert bleiben.9 9. Die Beschwerdeführerin reichte mit Schreiben vom 2. Juni 2022 weitere Unterlagen ein und präzisierte, dass sich zu den notorisch ungedeckten Restkosten in der Pflegefinanzierung im