5. Für den Fall, dass dies abgelehnt wird, ersucht die A.___ um neue Fristansetzung für die Einreichung der noch fehlenden Unterlagen. 6. Für die geltend gemachten Ansprüche ihrer anderen Betriebe sei der A.___ eine rechtsgültige verjährungs- und verwirkungsunterbrechende Zusicherung auszusprechen. Die Beschwerdeführerin begründet ihr Gesuch insbesondere damit, dass die im Kanton Bern geltenden Normkosten für KVG-Pflege im Einzelfall nicht kostendeckend und daher nicht mit Art. 25a Abs. 5 Satz 2 KVG vereinbar seien.7