5. Die Vorinstanz teilte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 3. Dezember 2021 mit, die eingereichten Unterlagen seien unzureichend und ihr Antrag könne deshalb nicht abschliessend beurteilt werden.6 6. Mit Eingabe vom 13. April 2022 stellte die Beschwerdeführerin folgendes Gesuch: 1. Es seien der A.___ die COVID-19 bedingten Mehrkosten des Wohn- und Pflegeheims E.___ von CHF 40'629.00 zu vergüten. 2. Es seien der A.___ die offenen Restkosten Pflege für die Jahre 2017 bis 2020 des Wohn - und Pflegeheims E.___, zusammengesetzt aus (i) CHF 63'247.00 für das Jahr 2017 (ii) CHF 136’897.00 für das Jahr 2018