4. Mit Antrag vom 20. September 2021 führte die Beschwerdeführerin aus, dass ihr Gesuch nur die Betriebe im Kanton Bern erfasse, welche im Jahr 2020 ein Defizit bei den Pflegekosten verzeichnen würden. Neu ersuche sie nicht nur um eine Entschädigung der COVID-19 bedingten Mehrkosten von insgesamt CHF 429'309.00, sondern zusätzlich auch um Deckung sämtlicher Pflegerestkosten für acht ihrer Betriebe für das Jahr 2020 im Sinne von Art. 25a Abs. 5 KVG4, ausmachend CHF 2'739'259.00.5