2. Am 31. August 2021 reichte die A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) bei der Vorinstanz für mehrere ihrer Betriebe ein Gesuch zur Deckung von COVID-19 bedingten Mehrkosten ein. Bezüglich den einzureichenden Nachweisen hielt die Beschwerdeführerin fest, sie führe eine Konzernbuchhaltung nach Swiss GAAP FER. Ihre Betriebe würden in der Rechnungslegung des Konzerns als Profitcenter geführt und dementsprechend kein dem Betrieb zugewiesenes Eigenkapital oder ähnliches ausweisen. Die Kostenrechnungen der aufgeführten Betriebe würden deutlich höhere Kosten ausweisen als die ohne die pandemiebezogenen Zusatzkosten festgelegten Normkosten.