8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der Beschwerdeführer vollumfänglich unterliegend und somit kostenpflichtig. Dementsprechend sind die Verfahrenskosten, festgesetzt auf pauschal CHF 800.00, dem Beschwerdeführer zur Bezahlung aufzuerlegen. 8.3 Es sind keine Parteikosten angefallen und somit keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 VRPG). 47 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21)