Demnach fehlt es für die Anwendung des Vertrauensschutzes bereits an einer geeigneten Vertrauensgrundlage. Im Übrigen käme der Vertrauensschutz, selbst wenn die E-Mail als Vertrauensgrundlage geeignet gewesen wäre, mangels Disposition, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden kann, nicht zum Tragen. Allfälligen (nicht geltend gemachten) Dispositionen würde es überdies an der nötigen Kausalität fehlen: Die E-Mail der Vorinstanz datiert vom 9. Dezember 2022 und somit nach Ablauf der beiden Monate Oktober und November 2022, für die die Kostenbeteiligung strittig ist. Bereits getätigte Ausgaben wären somit nicht gestützt auf die E-Mail der Vorinstanz erfolgt.