Die E-Mail der Vorinstanz vom 9. Dezember 2022 kann bereits aus diesem Grund nicht als vorbehaltlose Zusicherung beurteilt werden. Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer entgegen seinen Ausführungen hätte wissen müssen, dass er wenige Tage davor eine tiefere Kostenbeteiligung für die beiden Monate beantragt hat, sodass er den Fehler ohne Weiteres hätte erkennen können. Demnach fehlt es für die Anwendung des Vertrauensschutzes bereits an einer geeigneten Vertrauensgrundlage.