In der E-Mail vom 9. Dezember 2022 wiederspricht sich die Vorinstanz selbst, in dem sie einerseits ausführt, sie könne das Gesuch um Kostenbeteiligung für die Monate Oktober 2022 bis März 2023 des Beschwerdeführers noch nicht prüfen, andererseits erklärt sie, sie habe «entschieden» dem Beschwerdeführer eine Kostenbeteiligung für die Monate Oktober und November 2022 in der Höhe von CHF 278.00 pro Tag zu gewähren.46 Die E-Mail der Vorinstanz vom 9. Dezember 2022 kann bereits aus diesem Grund nicht als vorbehaltlose Zusicherung beurteilt werden.