Aus diesem Grund ist vorliegend unerheblich, ob es eine Obergrenze für die Kostenbeteiligung gibt oder ob – wie vom Beschwerdeführer vorgebracht – keine solche besteht.35 Auch aus dem Verweis auf den bevorstehenden Systemwechsel kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten: Der von der Vorinstanz erwähnte, bevorstehende Systemwechsel steht nicht in Zusammenhang mit der Festsetzung der Höhe der Kostenbeteiligung. Der Hinweis auf den Systemwechsel bezieht sich einzig auf die (nicht bestrittene) Befristung der angefochtenen Verfügung.