Demnach wäre eine Kostenbeteiligung von CHF 278.00 pro Tag wohl bereits ab Juni 2022 nicht mehr angemessen gewesen. Dass dem Beschwerdeführer bis Ende September 2022 dennoch eine Kostenbeteiligung von CHF 287.00 ausgerichtet wurde, ändert nichts an der Tatsache, dass eine Kostenbeteiligung in dieser Höhe spätestens ab Oktober 2022 nicht mehr gerechtfertigt war. Nach dem Geschriebenen entspricht eine Kostenbeteiligung für die Monate Oktober und November 2022 von CHF 250.00 bei einem Tagestarif von CHF 385.00 dem Aufwand für eine angemessene Betreuung von B.___ im privaten Haushalt des Beschwerdeführers.