Der Beschwerdeführer ist auf seinen im Gegensatz zur Beschwerde ausführlich begründeten Gesuch vom 29. November 2022, zu behaften. Darin beschreibt er detailliert, dass die Begleitsituation im Vergleich zum Beginn des Aufenthalts im Januar 2022 etwas an Intensität verloren habe und seit Juni 2022 auf dem Niveau geblieben sei.34 Demnach wäre eine Kostenbeteiligung von CHF 278.00 pro Tag wohl bereits ab Juni 2022 nicht mehr angemessen gewesen.