Standpunkt, dass für diese beiden Monate eine Kostenbeteiligung von CHF 278.00 anstelle der ersuchten Kostenbeteiligung von CHF 250.00 pro Tag dem effektiv angefallenen Aufwand entspreche.33 In der Beschwerde vom 31. Januar 2023 hat der Beschwerdeführer dazu lapidar festgehalten, dass sich der individuelle Unterstützungsbedarf nicht reduziert habe, weshalb er für die Monate Oktober und November 2022 eine Kostenbeteiligung von insgesamt CHF 287.00 pro Tag geltend mache. Eine Begründung, weshalb seine Einschätzung des Aufwandes gegenüber dem zehn Tage davor verfassten Gesuch vom 29. November 2022 plötzlich derart abweicht, fehlt.