Die leistungsorientierte Finanzierung zeichnet sich dadurch aus, dass ausschliesslich jene in Menge und Qualität vertraglich definierten Leistungen abgegolten werden, die effektiv erbracht worden sind.29 Angesichts dessen, dass die Verfahrensbeteiligten weder einen Vertrag abgeschlossen noch eine (angemessene) Leistung definiert haben, hilft das Kriterium der leistungsorientierten Festsetzung für die Bemessung der Kostenbeteiligung vorliegend nicht weiter. Was die Normkosten betrifft, sehen weder das SHG noch die SHV gesetzlich definierte Normkosten vor. Die Kosten sind somit grundsätzlich unter Berücksichtigung der effektiven Betriebskosten festzusetzen.30