von ihm erbrachten Leistungen (vgl. Art. 74 Abs. 1 SHG). Die Vorinstanz hat den Anspruch auf Kostenbeteiligung im Grundsatz bejaht und dem Beschwerdeführer für die Zeit von 1. Oktober 2022 bis 31. März 2023 eine Kostenbeteiligung von CHF 250.00 pro Tag bei einem Tagestarif von CHF 385.0026 gewährt.27 Strittig ist die vom Beschwerdeführer beantragte darüberhinausgehende Kostenbeteiligung von CHF 28.00 pro Tag für die Monate Oktober und November 2022. Nachfolgend ist zu prüfen, welche Kostenbeteiligung der Beschwerdeführer für die Aufnahme von B.___ für die Monate Oktober und November 2022 zusteht.