Bei Fehlen von Normkosten können die Beiträge unter Berücksichtigung der effektiven Betriebs- und Baukosten festgesetzt werden (Art. 6 Abs. 2 SLV).24 Wird die Höhe der Abgeltungen gesetzlich nicht vorgeschrieben, liegt es grundsätzlich an den Parteien, die Normkosten respektive die effektiven Betriebskosten konsensual festzulegen, respektive liegt es an der Vorinstanz, im Falle eines Dissens per Verfügung die maximale Abgeltung zu bestimmen. Dies bedeutet, dass der Vorinstanz einen verhältnismässig weiten Ermessens- und Beurteilungsspielraum hinsichtlich der Leistungsabgeltung im Einzelnen zusteht.