4.2.3 Aus dem Zusammenspiel von SHG und SLG sowie deren Verordnungen SHV 20 und SLV ergibt sich bezüglich der Bereitstellung und Finanzierung der Leistungsangebote für erwachsene Menschen mit Behinderung folgendes: Die Abgeltung von Leistungen der Leistungserbringer erfolgt durch Beiträge des Kantons an die Leistungserbringer oder an die Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger (Art. 74 Abs. 1 SHG). Die Beiträge werden durch Verfügung oder durch Vertrag gewährt (Art. 74 Abs. 2 SHG und Art. 9 Abs. 1 StBG). Dabei gilt das in den allgemeinen Bestimmungen des SLG verankerte Subsidiaritätsprinzip: Der Kanton und die Gemeinden stellen