Einzig die Regelungen zur Bereitstellung und Finanzierung (inkl. Ausgabebewilligung) der Angebote für erwachsene Menschen mit Behinderung verbleiben vorerst noch im SHG (Art. 74 ff. SHG). Somit gelten die folgenden Kapitel des SLG auch für die Leistungsangebote für erwachsene Menschen mit Behinderung: allgemeinen Bestimmungen (Kapitel 1), die Bestimmungen zu den besonderen Massnahmen und Modellversuchen (Kapitel 7), zur Aus- und Weiterbildung (Kapitel 8), Bewilligung und Aufsicht für Heime und Spitex-Organisationen (Kapitel 9), Datenschutz (Kapitel 11), Strafbestimmungen (Kapitel 13), Rechtspflege (Kapitel 14).