4.2.2 Bisher waren sämtliche institutionellen Leistungsangebote im SHG 18 geregelt. Neu werden diese im SLG verankert. Das SLG gilt auch für die Leistungsangebote für erwachsene Menschen mit Behinderung. Einzig die Regelungen zur Bereitstellung und Finanzierung (inkl. Ausgabebewilligung) der Angebote für erwachsene Menschen mit Behinderung verbleiben vorerst noch im SHG (Art. 74 ff.