Wobei «in angemessener Weise» zum einen bedeutet, dass der Kanton den Bedarf nicht rein quantitativ ermitteln darf, sondern der Vielfalt der Behinderungen und anderen Aspekten wie der Pflege des sozialen Beziehungsnetzes oder der Sprache Rechnung tragen muss. Zum anderen setzt ein Angebot «in angemessener Weise» voraus, dass die Leistungen verhältnismässig sein müssen, d.h. dass die Kosten für die öffentliche Hand und der Nutzen für die invalide Person in einem vernünftigen Verhältnis zueinander stehen müssen.14