Der Beschwerdeführer beschreibe in der Beschwerde vom 31. Januar 2023, dass der Entscheid der Kostenbeteiligung von CHF 250.00 pro Tag vom 1. Oktober 2022 bis 31. März 2023 für ihn nicht nachvollziehbar sei, weil sich der individuelle Unterstützungsbedarf von B.___ nicht reduziert habe. Weiter begründe der Beschwerdeführer nicht, weshalb entgegen den Angaben in seinem Gesuch die Betreuung intensiver gewesen sei, welche Leistungen mehr erbracht worden seien und weshalb die Betreuung aufwändiger gewesen sei.